Bekanntmachung der Gemeinde Tespe


Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Bütlingen
„Bütlinger Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Tespe hat in seiner Sitzung am 13.11.2020 den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Bütlingen „Bütlinger Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB gebilligt. Er hat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 a BauGB abgesehen.
Der gebilligte Entwurf der Satzung und die Begründung werden öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können aufgrund der Feiertage über einen verlängerten Zeitraum

vom 14.12.2020 bis 22.01.2021
im Gemeindebüro der Gemeinde Tespe, Schulstraße 13a, 21395 Tespe

während der Dienststunden

montags bis mittwochs von 9:00 – 13:00 Uhr
donnerstags von 13:00 – 17:00 Uhr

jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat von 17:00 – 19:00 Uhr –
und nach vorheriger Terminvereinbarung unter 04176 – 8232
sowie
in der Samtgemeindeverwaltung, Elbuferstraße 98, 21436 Marschacht,
Allgemeine Bauverwaltung, 1. Stock

während der Öffnungszeiten
montags von 08:00 – 12:30 Uhr
dienstags von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 17:00 Uhr
donnerstags von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 18:30 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr
und

im Internet unter dem Link:
http://gemeinde-tespe.de/?p=3243097
eingesehen werden.


In dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Verspätet eingehende Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge dürfen das Gemeindebüro der Gemeinde Tespe sowie das Rathaus der Samtgemeinde Elbmarsch nur mit Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden.
Der räumliche Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Bütlingen „Bütlinger Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB ist im anliegenden Übersichtsplan (unmäßstäblich) mit einer unterbrochenen schwarzen Linie gekennzeichnet, der Geltungsbereich der Ergänzungsfläche mit einer roten Linie.




erstellt amDezember 2, 2020 · erstellt durchMaik Bröse · KommentareKommentare geschlossen KategorieKategorie: Bekanntmachung