‘Bekanntmachung’

Kurzinformation zu § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
Eingriffe in Natur und Landschaft
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung nach §§ 13 – 17 BNatSchG
Hinweise zu Gehölzentnahmen
Vor dem Hintergrund des Niedersächsischen Weges gab es Gesetzesänderungen, die jetzt auch den § 17 Abs. 3 des BNatSchG in Niedersachsen gelten lassen. Demnach ist nun für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde (Untere Naturschutzbehörde, kurz: UNB) erforderlich.
Zudem ist durch das Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 11.11.2020 (Nds. GVBl. S. 451) ein neuer §5 in das Landesrecht aufgenommen worden, welcher eine Liste von Landschaftselementen enthält, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt.
Damit sind auch erhebliche Beeinträchtigungen von Bäumen in Siedlungsgebieten und ohnehin in der freien Landschaft hinsichtlich ihrer Werte und Funktionen im Rahmen der Eingriffsregelung zu würdigen.
Wenn die Beseitigung von Gehölzen die Kriterien eines Eingriffs gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllen kann und die Beseitigung nicht im Rahmen einer Zulassung nach anderem Recht erfolgt, bedarf es in der Regel einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Es ist in diesen Fällen ein Antrag auf Genehmigung zu stellen.
Ausnahmen sind die Baumschutzsatzungen der Gemeinden und Städte und die Regelungen der Bebauungspläne. In diesen Fällen sind Anträge – wie üblich – bei der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt zu stellen.
Eine erste Einschätzung, ob ein Eingriff vorliegt, ermöglicht die Regelvermutung des Landkreises Harburg, die zusammen mit einer Handreichung mit allen wichtigen Informationen und einem Antragsformular für Gehölzentnahmen auf den Internetseiten des Landkreises veröffentlicht ist:
Der Antrag soll mindestens folgende Daten enthalten:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, ggf. Adresse
- Eigentümer
- Art und Anzahl der Gehölze
- Angaben zum Stammdurchmesser oder –umfang in 1,3 m Höhe (Brusthöhe, bei flächigen Gehölzen die betroffene Grundfläche)
- Aussagekräftige Fotos der betroffenen Gehölze und der unmittelbaren Umgebung
- Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs
- Möglichkeiten der Eingriffsminimierung
Anhand dieser Informationen wird von der Unteren Naturschutzbehörde in einem ersten Schritt geprüft, ob es sich um einen genehmigungsbedürftigen Eingriff nach § 17 Abs. 3 BNatSchG handelt.
Überschreitet das Vorhaben die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des §14 Abs. 1 BNatSchG, ist eine Genehmigung notwendig, die Verpflichtungen zu Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen als Nebenbestimmung enthalten kann.
Ihren Antrag nebst Anlagen (Fotos, Gutachten etc.) übersenden Sie uns bitte vorzugsweise per Email an:
Haben Sie keine Möglichkeit, uns eine E-Mail zu senden, verwenden Sie bitte die folgende Postanschrift:
Landkreis Harburg
Naturschutz / Landschaftspflege
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Bekanntmachung der Gemeinde Tespe
Bebauungsplan Nr. 26 „Am Avendorfer Weg“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13b BauGB mit 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Untere Osterstücke“ erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Bekanntmachung der Gemeinde Tespe Bebauungsplan Nr. 26 „Am Avendorfer Weg“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13b BauGB mit 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Untere Osterstücke“ erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Tespe hat in seiner Sitzung am 12.03.2021 den erneut geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Am Avendorfer Weg“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13b BauGB mit 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Untere Osterstücke“ und die Begründung gebilligt. Er hat seine zweite erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für eine angemessen verkürzte Frist beschlossen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Der Bebauungsplan Nr. 26 „Am Avendorfer Weg“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13b BauGB mit 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Untere Osterstücke“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) i.V. m. § 13a BauGB nach den Vorschriften von § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen. Der gebilligte geänderte Entwurf des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift sowie die Begründung mit den Anlagen waren bereits unter Berücksichtigung der Osterfeiertage für eine angemessen verkürzte Frist von 18 Tagen zum 2. Mal erneut öffentlich ausgelegt worden. Dabei war die Urlaubszeit der Gemeindesekretärin unberücksichtigt geblieben. Aus diesem Grund wird die 2. erneute Auslegung für eine angemessen verkürzte Frist von 14 Tagen wiederholt. Die Unterlagen können
vom 27.04.2021 bis 10.05.2021
aufgrund der Corona-Pandemie bis auf Weiteres nur nach telefonischer Absprache im Gemeindebüro der Gemeinde Tespe, Schulstraße 13a, 21395 Tespe
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 9:00 – 13:00 Uhr
freitags von 9:00 – 12:00 Uhr
jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat von 17:00 – 19:00 Uhr
eingesehen werden.
Die vorherige Terminvereinbarung ist unter 04176 – 8232 oder per E-Mail unter: tespe@sg-elbmarsch.de möglich. Die Unterlagen können zusätzlich
in der Samtgemeindeverwaltung, Elbuferstraße 98, 21436 Marschacht, Allgemeine Bauverwaltung, 1. Stock
während der Öffnungszeiten
montags von 08:00 – 12:30 Uhr dienstags von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 17:00 Uhr
donnerstags von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 18:30 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr
und im Internet unter dem Link: http://gemeinde-tespe.de/?p=3243279
eingesehen werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge dürfen das Gemeindebüro der Gemeinde Tespe sowie das Rathaus der Samtgemeinde Elbmarsch nur mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Am Avendorfer Weg“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13b BauGB mit 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Untere Osterstücke“ ist im anliegenden Übersichtsplan, unmaßstäblich, mit einer unterbrochenen schwarzen Linie gekennzeichnet.
Auslegung B-Plan 26 „Avendorfer Weg“ – Wiederholte 2.erneute Auslegung