Benutzungsverbot der gewidmeten Hochwasserschutzanlagen

Aus Anlass des zu erwartenden Hochwassers ist es erforderlich, die für den Hochwasserschutz gewidmeten Deichstrecken an der Elbe für die Deichverteidigung freizuhalten.
Vorsorglich ordnet der Landkreis Harburg als untere Deichbehörde aus Sicherheitsgründen folgendes an:
1. Von der Kreisgrenze in Avendorf bis zur Staustufe in Geesthacht (B 404 in Rönne) ist jede Benutzung (Betreten, Befahren und sonstige Handlungen) des Elbedeiches einschließlich der Deichverteidigungswege und der Zufahrten außer zum Zwecke der Deicherhaltung durch den Artlenburger Deichverband und sonstiger Hilfsorganisationen mit sofortiger Wirkung untersagt.
2. Das Verbot tritt erst außer Kraft, wenn eine Entwarnung der Hochwassergefahr bekannt gegeben ist.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
4. Diese Verfügung gilt ab Freitag, den 7. Juni 2013, 0:00 Uhr.
Begründung:
a) Voraussetzung für das Benutzungsverbot
Auf Grund der zurzeit zu erwartenden Hochwassersituation ist es nicht ausgeschlossen, dass Maßnahmen zur Deichverteidigung erforderlich werden können. Dazu ist es erforderlich, sämtliche Deichabschnitte einschließlich der Deichverteidigungswege und die Zufahrten zu diesen für die Deichsicherung freizuhalten.
Diese Verfügung beruht auf den §§ 14 und 27 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) vom 23.02.2004 in Verbindung mit §§ 35 und 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 und § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung.
b) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die angeordnete Maßnahme dient der Sicherheit der Deiche und des Deichhinterlandes sowie der Bevölkerung und den Wirtschaftsgütern. Sie duldet keinen weiteren Aufschub, etwa dadurch bedingt, dass das Ergebnis von Rechtsbehelfsverfahren abgewartet werden muss.
Der Stellenwert des öffentlichen Interesses führt dazu, dass etwa vorhandene Interessen Dritter dahinter zurücktreten müssen.
c) Angemessene Mittel
Die Untersagung ist das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel um dem Artlenburger Deichverband die Möglichkeit zur Deichsicherung zu gewährleisten. Störungen und Hinderungen durch etwaige Schaulustige können zu Verzögerungen bei Deichsicherungsmaßnahmen führen, die nicht hingenommen werden können.
Zuständigkeit:
Der Landkreis Harburg ist als untere Deichbehörde zuständig (§ 30 a Niedersächsisches Deichgesetz – NDG)
Zulässigkeit:
Dieser Bescheid kann als Allgemeinverfügung ergehen, das heißt als Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Dabeisind der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis in diesem Fall alle Personen, die sich ab dem 7. Juni 2013 bis zur Entwarnung der Hochwassergefahr (siehe Ziffer 2.) in dem unter Ziffer 1. genannten Bereich aufhalten wollen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist die Klage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und an die E-Mail-Adresse gbk.vglg@justiz.niedersachsen.de zu richten. Bitte beachten Sie hierbei die besonderen technischen Rahmenbedingungen, die auf den Internetseiten des Verwaltungsgerichts Lüneburg (www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de) zum elektronischen Rechtsverkehr
Dokumente:
Allgemeinverfügung




erstellt amJuni 5, 2013 · erstellt durchMaik Bröse · KommentareKommentare geschlossen KategorieKategorie: News