Kurzinformation zu § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz

Eingriffe in Natur und Landschaft

Naturschutzfachliche Eingriffsregelung nach §§ 13 – 17 BNatSchG

Hinweise zu Gehölzentnahmen

Vor dem Hintergrund des Niedersächsischen Weges gab es Gesetzesänderungen, die jetzt auch den § 17 Abs. 3 des BNatSchG in Niedersachsen gelten lassen. Demnach ist nun für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde (Untere Naturschutzbehörde, kurz: UNB) erforderlich.

Zudem ist durch das Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 11.11.2020 (Nds. GVBl. S. 451) ein neuer §5 in das Landesrecht aufgenommen worden, welcher eine Liste von Landschaftselementen enthält, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt.

Damit sind auch erhebliche Beeinträchtigungen von Bäumen in Siedlungsgebieten und ohnehin in der freien Landschaft hinsichtlich ihrer Werte und Funktionen im Rahmen der Eingriffsregelung zu würdigen.

Wenn die Beseitigung von Gehölzen die Kriterien eines Eingriffs gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllen kann und die Beseitigung nicht im Rahmen einer Zulassung nach anderem Recht erfolgt, bedarf es in der Regel einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Es ist in diesen Fällen ein Antrag auf Genehmigung zu stellen.

Ausnahmen sind die Baumschutzsatzungen der Gemeinden und Städte und die Regelungen der Bebauungspläne. In diesen Fällen sind Anträge – wie üblich – bei der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt zu stellen.

Eine erste Einschätzung, ob ein Eingriff vorliegt, ermöglicht die Regelvermutung des Landkreises Harburg, die zusammen mit einer Handreichung mit allen wichtigen Informationen und einem Antragsformular für Gehölzentnahmen auf den Internetseiten des Landkreises veröffentlicht ist:

https://www.landkreis-harburg.de/portal/seiten/eingriffe-in-natur-und-landschaft-die-eingriffsregelung-901000623-20100.html?rubrik=901000078&vs=1

Der Antrag soll mindestens folgende Daten enthalten:

  • Gemarkung, Flur, Flurstück, ggf. Adresse
  • Eigentümer
  • Art und Anzahl der Gehölze
  • Angaben zum Stammdurchmesser oder –umfang in 1,3 m Höhe (Brusthöhe, bei flächigen Gehölzen die betroffene Grundfläche)
  • Aussagekräftige Fotos der betroffenen Gehölze und der unmittelbaren Umgebung
  • Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs
  • Möglichkeiten der Eingriffsminimierung

Anhand dieser Informationen wird von der Unteren Naturschutzbehörde in einem ersten Schritt geprüft, ob es sich um einen genehmigungsbedürftigen Eingriff nach § 17 Abs. 3 BNatSchG handelt.

Überschreitet das Vorhaben die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des §14 Abs. 1 BNatSchG, ist eine Genehmigung notwendig, die Verpflichtungen zu Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen als Nebenbestimmung enthalten kann.

Ihren Antrag nebst Anlagen (Fotos, Gutachten etc.) übersenden Sie uns bitte vorzugsweise per Email an:

unb@lkharburg.de

Haben Sie keine Möglichkeit, uns eine E-Mail zu senden, verwenden Sie bitte die folgende Postanschrift:

Landkreis Harburg

Naturschutz / Landschaftspflege

Schloßplatz 6

21423 Winsen (Luhe)




erstellt amSeptember 19, 2022 · erstellt durchGemeindebuero · KommentareKommentare geschlossen KategorieKategorie: Bekanntmachung, News