Überschwemmungsgebiet der Ilmenau

Bekanntmachung des Landkreises Harburg über die Auslegung eines Verordnungsentwurfes über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ilmenau in der Gemeinde Marschacht, der Gemeinde Drage und in der Stadt Winsen (Luhe).
Der Landkreis Harburg beabsichtigt das neu ermittelte Überschwemmungsgebiet der Ilmenau durch den Erlass einer Verordnung nach § 115 Nieders. Wassergesetz in Verbindung mit § 76 Wasserhaushaltsgesetz festzusetzen. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich beidseitig der Ilmenau zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Lüneburg bei Rottorf / Oldershausen bis zum Ilmenau-Sperrwerk bei Hoopte. Das zunächst durch die entlang der Ilmenau (auch Ilmenau-Kanal) verlaufenden Deiche begrenzte Überschwemmungsgebiet läuft im Bereich des Gewerbegebietes „Osterwiesen“ in die Osterwiesen aus und wird dann im Süden durch den Tönnhäuser Weg (Landesstraße 217), im Westen durch den Laßrönner Weg und im Nordosten durch den Ilmenau Deich begrenzt. Im weiteren Verlauf, etwa in Höhe von Stöckte, verläuft das Überschwemmungsgebiet zwischen dem Stöckter Deich und dem Ilmenau Deich und ab Haue entlang der Elbuferstraße (Kreisstraße 50) und trifft dann auf den Stöckter Hafen, bevor es am Ilmenau-Sperrwerk endet.

Der Verordnungsentwurf liegt mit der Schlussdokumentation und den Karten, aus denen sich die Lage des Überschwemmungsgebietes ergibt, in der Zeit vom 21.10.2013 bis einschließlich zum 20.11.2013 bei folgenden Stellen während der jeweiligen Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Stadt Winsen (Luhe), Schloßplatz 1, 21423 Winsen (Luhe)
Rathaus, Neubau, Zi. 1.03, Telefon: 04171 – 657 117, Telefax: 04171 – 657 168

Samtgemeinde Elbmarsch, Elbuferstraße 98, 21436 Marschacht
Zimmer 208, Tel.: 04176 – 9099 47, Telefax: 04176 – 9099 44

Landkreis Harburg, Abteilung Boden /Luft /Wasser, Schloßplatz 6,
21423 Winsen (Luhe), Zimmer B-230, Tel.: 04171 – 693 463, Telefax: 04171 – 693 175

Zusätzlich wird diese Bekanntmachung, sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen, im Internet auf folgender Internetseite veröffentlicht:

http://www.landkreis-harburg.de/bekanntmachungen

Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist für das Verfahren maßgeblich.

Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 04.12.2013, Einwendungen erheben.

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz einzulegen, sind ebenfalls innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe von Stellungnahmen ist schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten bei folgenden Stellen möglich:

Stadt Winsen (Luhe), Schloßplatz 1, 21423 Winsen (Luhe)
Rathaus, Neubau, Zi. 1.03, Telefon: 04171 – 657 117, Telefax: 04171 – 657 168 oder

Samtgemeinde Elbmarsch, Elbuferstraße 98, 21436 Marschacht
Zimmer 208, Tel.: 04176 – 9099 47, Telefax: 04176 – 9099 44 oder

Landkreis Harburg, Abteilung Boden /Luft /Wasser,
Schloßplatz 6, 21423 Winsen (Luhe), Büro B-230, Tel.: 04171 – 693 463, Telefax: 04171 – 693 175

Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form per E-Mail ist nicht zulässig.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf einen besonderen privatrechtlichen Titel beruhen.
Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang, sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin / ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin / Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin / Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin / Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen und ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben (§ 17 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen erörtert. Die Erörterung ist nicht öffentlich. Termin und Ort der Erörterung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verordnungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch den Landkreis Harburg entschieden. Die Verordnung wird im Amtsblatt des Landkreises Harburg verkündet. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, werden gesondert über die Gründe der Nichtberücksichtigung unterrichtet.

Es wird zusätzlich auf Folgendes hingewiesen:

— Die für das Verordnungsverfahren zuständige Behörde ist der Landkreis Harburg, vertreten durch den Landrat, Schloßplatz 6 in 21423 Winsen (Luhe);

— Durch die Einsichtnahme in den Verordnungsentwurf, Erhebung von Einwendungen, Abgaben von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

— Alle in der Verordnung getroffenen Regelungen dienen dem vorbeugenden Schutz der Allgemeinheit vor Hochwassergefahren. Ein Ausgleich für etwaige Nutzungsbeschränkungen eines Grundstückes ist nicht vorgesehen.




erstellt amOktober 21, 2013 · erstellt durchMaik Bröse · KommentareKommentare geschlossen KategorieKategorie: Informationen, Infos aus dem Kreis, Infos aus der Samtgemeinde